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Kiesewetter fördert Krieg und die Zwangsabgabemedien machen mit

Am 1. Oktober wurde die mündliche Verhandlung über die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags vor dem Bundesverwaltungsgericht eröffnet. Die Klägerin beklagt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk kein ausgewogenes Programm biete, und dass es an der notwendigen Staatsferne fehle. Damit gäbe es keinen individuellen Vorteil, der eine Beitragspflicht rechtfertige.

Welche Brisanz „fehlende Staatsferne“ in sich trägt, zeigt der aktuelle Fall des CDU-Abgeordneten Roderich Kiesewetter. Dieser forderte kürzlich die Ausrufung des Spannungsfalls und damit eines besonderen Ausnahmezustandes. Der ausgerufene Spannungsfall würde nämlich – wie im gestrigen Infotakt dargelegt – die Bundesregierung u. a. zu Folgendem ermächtigen:

  • Sofortige Einführung der Wehrpflicht inkl. Musterung aller wehrfähigen Männer

  • Einschränkung der Versammlungsfreiheit

  • Einschränkung der Freizügigkeit/Reisefreiheit

  • Aufhebung der Unverletzlichkeit der Wohnung

  • Recht zur Beschlagnahmung von Eigentum usw.

Und das alles, weil ein paar Drohnen unbekannten Ursprungs irgendwo gesichtet wurden? Wo bleibt der Aufschrei der Medien? Wer berichtet über die ungeheure Tragweite des Spannungsfalls? Wer beleuchtet die Profiteure?

Dass die von der Politik eingesetzten Richter unvoreingenommen Recht sprechen werden, ist wohl eher unwahrscheinlich. Umso wichtiger ist der Druck aus der Bevölkerung, den nachweislich Kriegspropaganda betreibenden Medien die Mittel zu entziehen. Berichterstattung muss durch unabhängige Medien erfolgen. Letztlich geht es nicht um ein paar Euros des eingesparten Rundfunkbeitrags. Die mediale Kriegstreiberei muss ein Ende haben.

Kriegswaffe Zwangsabgabe-Medien – 40 Gründe, warum ich nicht mehr zahle [www.kla.tv/28962]

Unter Berufung auf nachfolgende Strafartikel (StGB) weisen wir nämlich jede Zahlungsaufforderung der Serafe (also jede Radio- u. Fernsehabgabe) so lange zurück, bis eine wirklich unabhängige Gerichts-Instanz diese hier aufgeführten Feststellungen unter Einbeziehung der Öffentlichkeit überprüft hat. Sowohl unsere Gesetze und Verfassungen, als auch unsere Gewissen verbieten es uns doch, uns finanziell oder anderweitig an Organisation zu beteiligen, deren Machenschaften von hochrangigen und unabhängigen Experten als kriminell und äußerst Volkswohl gefährdend eingestuft wurden. Wir sehen uns dadurch der Gefahr ausgesetzt, eines Tages von der Justiz der Mitschuld wegen Beteiligung oder versäumter Pflichtverweigerung angeklagt und verurteilt zu werden. Solches geschieht ja mit folgsamen Bürokräften des 2. Weltkrieges noch bis dato, selbst wenn diese vor über 70 Jahren nur schon unwissend die Bleistifte ihrer Nazi-Führer gespitzt hatten. Wir kennen persönlich solche Leute, die jetzt im Knast sind deswegen. Schon beim bloßen Verdacht irgendwelcher unverjährbaren Gräueltaten sind wir daher verpflichtet Anzeige zu erstatten.

Im vorliegenden Fall geht es aber um weit mehr als nur etwa einen Anfangs-Verdacht. Hier geht es um knallharte Zeugenaussagen äußerst gewichtiger und hochrangiger Fachleute, deren Stimmen von den Zwangsabgabe-Medien konsequent unterdrückt, zensiert und mit äußerster Unmenschlichkeit verunglimpft werden. Hier zuerst einmal nur ein grober Überblick über festgestellte Straftaten, die durch die „gebührenpflichtigen Qualitätsmedien“ geschehen sind. Laut zuvor benannten namhaften Experten haben diese sich mindestens folgender schweren Straftaten schuldig gemacht – die hinten eingeblendete Strafartikel findet ihr, wie auch alles sonst Gesagte, wieder Ausdruck fertig unten im Sendungstext: Was sind ihre kriminellen Taten?

  • Beteiligung an kriminellen Organisationen Art. 260

  • Falsches Zeugnis/Falsches Gutachten Art. 307

  • Einschüchterung der Bevölkerung Art. 258,

  • Anstiftung, Gehilfenschaft Art. 24-25

  • Gefährdung des Lebens und der Gesundheit: Aussetzung, Verlassen angesichts einer Gefahr Art. 127

  • Unterlassung der Nothilfe Art. 128

  • Falscher Alarm Art. 128

  • bis Gefährdung des Lebens Art. 129

  • Fahrlässige Körperverletzung Art. 125

  • Fahrlässige Tötung Art. 117

  • Einfache Körperverletzung Art. 123

  • Schwere Körperverletzung Art. 122

  • Ehrverletzungen Art. 173-178

  • Nichtverhinderung strafbarer Veröffentlichungen Art. 322

  • bis Falsche Anschuldigung Art. 303

  • Begünstigung Art. 305

„Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

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Quelle 1 | Quelle 2

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